kommende Veranstaltungen
- 18. Februar 2025
- Geldwäscheprävention im Kryptosektor | Online
- 12. März 2025
- AML-Café Q1 | Online (Live)
- 3. April 2025
- Umsetzung des AML-Pakets in der Praxis | Online
- 13. Mai 2025
- Praxisfokus Verdachtsmeldungen: Rechts- und Handlungssicherheit im Verdachtsfall | Online
- 11. Juni 2025
- AML-Café Q2 | Online (Live)
Frequenzen der PEP-Prüfung durch Finanzdienstleister
BVwG 26.4.2022, W172 2240703-1/17E In dem Fall hat die FMA gegen eine Bank ein Straferkenntnis erlassen, weil sie die von ihr gemäß § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG implementierten Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei Kunden, deren wE oder deren Treugebern um PEP handelt, nicht in angemessenen regelmäßigen Abständen, dh zumindest quartalsweise, während […]
Schutzzweck des FM-GwG bei Betrug?
„FM-GwG hat keinen Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB“ (9 Ob 78/21t vom 17.2.2022) Der OGH stellte klar, dass der frühere § 40 BWG der Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dient, und damit nur Allgemeininteressen. Die Bestimmung stellte keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar.
Unzulässige Hausdurchsuchung durch die FMA
BVwG 12.5.2021, W107 2208370-1/25E Eine spannende, für die Praxis mehr als interessante Entscheidung, geht es doch um das Vorgehen der FMA bei Vor-Ort-Maßnahmen.
Einstellung eines Verfahrens gegen eine Bank
BVwG 6.4.2021, W172 2138108-1/65E
Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen
Ro 2019/02/011 vom 13.12.2019 Im gegenständlichen Fall belangte die FMA ein Mitglied des Leitungsorgans eines Verpflichteten in seiner Funktion als Leitungsorgan (gem. § 35 Abs 1 FM-GwG) und gleichzeitig in seiner Funktion als § 9 VStG verantwortlicher Mitarbeiter des Verpflichteten (gem. § 35 Abs 2 FM-GwG). Der VwGH stellte fest, dass in Fällen wie dem […]
Ist Verstecken „Verbergen“ im Sinne des § 165 StGB?
„Gold und Silber lieb ich sehr“ (11 Os 138/17d vom 30.01.2018) In diesem Urteil stellte der OGH fest, dass das Verstecken von Wertgegenständen in einem Bankschließfach bzw einem Safe (in diesem Fall Gold- und Silbermünzen im Gegenwert von rund 1,3 Millionen Euro) als „verbergen“ im Sinne des § 165 StGB anzusehen ist.