Hier finden Sie kompakte Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Verpflichteten gleichermaßen. Dort, wo es Abweichungen gibt, sind diese entsprechend ausgewiesen. Dabei handelt es sich um einen Querschnitt aus der Interpretation gesetzlicher Bestimmungen, in unterschiedlichen Rundschreiben veröffentlichter Informationen sowie meiner persönlichen Praxiserfahrung und Meinung. Bitte beachten Sie, dass diese Antworten nicht dazu geeignet sind eine individuelle, auf den Einzelfall zugeschnittene, Beratung zu ersetzen.

Haben Sie weiterführenden Beratungsbedarf oder benötigen Unterstützung bei individuellen Fragen? Ich bin gerne für Sie da!

Verpflichtete haben auf Unternehmensebene die Grundlage dafür zu schaffen, dass Sorgfalts- und Meldepflichten in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rechtskonform ausgeübt werden.

Dieses Maßnahmenpaket umfasst insbesondere:

  • Eine Risikoanalyse auf Unternehmensebene
  • die Risikoklassifizierung auf Kundenebene
  • geeignete, risikobasierte, Risikomanagementsysteme
  • die Einrichtung eines besonders geschulten Beauftragten (Geldwäschebeauftragten)
  • Die Umsetzung risikobasierter Prozesse und Strategien
  • Eine Regelung der internen Umsetzung von:
    • Sorgfaltspflichten
    • Meldepflichten
    • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

In der Praxis finden sich die einschlägigen Bestimmungen in zwei strategischen Dokumenten wieder. Eines davon ist die unternehmensinterne Risikoanalyse, das andere eine AML-Policy (auch: Mitarbeiterinformation, Geldwäsche-Handbuch oder ähnlich). Je nach Größe des Unternehmens kann es auch sinnvoll sein, einzelne Prozesse in einem Prozess-Handbuch zusammenzufassen. In der Regel werden diese jedoch als Anhang zur AML-Policy bestehen.

Ihre unternehmensinterne Risikoanalyse sollte keine allgemeine Abhandlung über mögliche Risiken sein, sondern die Wirklichkeit in ihrem Unternehmen und somit auch die inhärenten Risiken wiedergeben. Daher empfehle ich jedenfalls, folgende Inhalte zu berücksichtigen:

  • Darstellung des Unternehmens
    • Unternehmensstruktur
    • Mitarbeiterstruktur
    • Branche
    • geografisches Tätigkeitsgebiet
    • Stand der Compliance
  • Kundenstruktur und damit einhergehende Risiken
  • Produktpalette / Beschreibung der Dienstleistung
  • Vertriebs- und Transaktionswege

Geografische Risikofaktoren, getroffene risikominimierende Maßnahmen sowie eine Risikobewertung der begutachteten Kategorie sollten in den jeweiligen Unterkapiteln berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist es vor allem auch zielführend, Statistiken und bestehendes Zahlenmaterial in die Risikoanalyse einzubinden.

Als Endergebnis sollte eine allgemeine Bewertung des Unternehmensrisikos angestrebt werden.

Bei der Risikoanalyse handelt es sich um ein strategisches Steuerungsdokument, aus dem sich nicht nur Handlungsanweisungen für Mitarbeiter ergeben können, sondern welches auch den allgemeinen Risikoappetit festlegt und nach außen kommuniziert.

Es kann grundsätzlich jede Form gewählt werden: „Prosa“ in einem Word Dokument, tabellarische Darstellungen mittels Excel, oder aber auch die Kombination von beidem.

Empfehlenswert ist jedoch, eine Darstellungsform zu finden, die optisch gut sichtbar macht, welche Maßnahmen und Umsetzungsmaßnahmen zu welchem Risiko definiert sind. Das lässt sich in Tabellenform wohl besonders gut darstellen, zumal die Tabelle sowohl mit Grafiken aus Auswertungen, als auch mit entsprechenden Beschreibungstexten befüllt werden kann.

Es hat sich in der Praxis auch sehr bewährt, die Darstellungsform „erweiterungsfähig“ zu konzipieren und in der Folge die Review-Ergebnisse ebenfalls gleich neben der Darstellung der Risiken und der Beschreibung der Umsetzungsmaßnahmen zu dokumentieren.


Praxistipp: R. Kellermayr

Dafür gibt es keine klare Vorschrift. Es hat sich in der Praxis bewährt, die Risikoanalyse in ca. jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Dabei ist insbesondere zu hinterfragen, ob sich wesentliche Voraussetzungen des Bankbetriebes geändert haben. Ist dies der Fall, sind AML relevante Auswirkungen darzustellen und es ist zu beurteilen, inwieweit sich die Risikosituation dadurch verändert hat.

Selbstverständlich ist die Risikoanalyse umgehend zu überarbeiten, wenn sich signifikante Veränderungen ergeben. Diese können zum Beispiel die Aufnahme oder Einstellung von Geschäftsfeldern, Änderungen des regionalen Tätigkeitsgebiets oder der Vertriebskanäle sein.


Praxistipp: R. Kellermayr

Nein, ein bestimmter Termin ist nicht vorgegeben. Viele Verpflichtete nehmen die Aktualisierung im 1. Quartal auf Basis der Daten per 31. Dezember vor. Grundsätzlich ist aber auch jeder andere Termin zulässig. Wichtig ist, dass der Geldwäschebeauftragte die Risikoanalyse in nicht allzu langen Abständen einem Review und, im Falle von relevanten Veränderungen, einem Update unterzieht.


Praxistipp: R. Kellermayr

Die Erkenntnisse aus der Risikoanalyse sind an die Geschäftsleitung zu berichten. Zumindest mittels Summary sollte auch der Aufsichtsrat (sofern vorhanden) darüber informiert werden.

Aber auch die Mitarbeiter in der Geldwäscheprävention sollten über die Risikosituation und die zu setzenden bzw. gesetzten Maßnahmen gut unterrichtet werden. Dies sollte zumindest face-to-face in einer Mitarbeiterbesprechung geschehen. Idealerweise ist aber – je nach Umfang der Risikoanalyse – die Vermittlung der Ergebnisse in kleinen Workshops anzuraten. Es sollte jedenfalls eine Methode gewählt werden, die den Mitarbeitern der Geldwäscheprävention ein umfassendes Verständnis über die Risikosituation zu vermitteln in der Lage ist.

Zu empfehlen ist auch eine Veröffentlichung im Internet, die allen Mitarbeitern des Unternehmens Zugang zu den wichtigsten Aussagen der Risikoanalyse gestattet.


Praxistipp: R. Kellermayr

Bei diesem Thema kann es naturgemäß zu Diskussionen und/oder Meinungsunterschieden zwischen der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde kommen.

Es empfiehlt sich daher, genau zu analysieren, welche Tätigkeiten der Geldwäscheprävention nicht von den AML-Mitarbeitern, sondern, zusätzlich, von anderen Mitarbeitern oder Abteilungen des Unternehmens durchgeführt werden, wie z.B.:

  • Identifizierung der Kunden und Teile der Customer Due Diligence (dies sind zentrale Aufgaben der Geldwäscheprävention – sie werden jedoch in der Regel von Vertriebsmitarbeitern erledigt);
  • Aktualisierung von Kundendaten und Beschaffung der dafür nur nötigen Informationen;
  • Suche nach Mängeln bei der Datenqualität sowie deren Behebung (wird vielfach nicht von AML-Mitarbeitern, sondern von anderen Abteilungen, erledigt);
  • Prüfungen der AML-Abteilung durch die interne Revision dienen ebenfalls der Geldwäscheprävention;
  • Entwicklung und Wartung der IT-Systeme zur Geldwäscheprävention beanspruchen personelle Ressourcen;
  • Mitwirkung von Kundenbetreuern bei der Beschaffung von Nachweisen und der Bearbeitung bei der Geschäftsfalls-Due-Diligence.

Praxistipp: R. Kellermayr

Die wichtigsten (und fehleranfälligsten) Prozesse im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind erfahrungsgemäß die Folgenden:

  • On-Boarding
  • risikobasierte Aktualisierung (=Updates)
  • Vorgehen im Verdachtsfall
  • Beendigung von Geschäftsbeziehungen

Daher ist es sinnvoll, diese Prozesse besonders genau zu regeln. Das betrifft insbesondere allfällige Fristen sowie Informations- und Entscheidungswege, die eingehalten werden sollen.

Je genauer die unternehmensinternen Regelungen in diesen Bereichen sind, desto weniger systematische und somit teure Fehler können passieren.

Wenngleich eine gesetzliche Festlegung dafür fehlt, hat sich in der Praxis herauskristallisiert, dass es am zweckmäßigsten ist, den Wissensstand aller Mitarbeiter jährlich zu überprüfen.

Vielfach geschieht das so, dass nicht jedes Jahr eine Schulungsunterlage komplett durchzuarbeiten ist. Bei Mitarbeiten, die dieses Schulungsprogramm bereits absolviert haben, genügt es, wenn sie durch einen Fachtest jährlich nachweisen, dass ihr Wissen in Sachen Geldwäscheprävention up-to-date ist.

Im Falle wesentlicher Änderungen sollte natürlich wiederum von allen Mitarbeitern ein entsprechendes Schulungsprogramm absolviert werden. Solche Änderungen könnten zum Beispiel wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder auch relevante Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens sein.


Praxistipp: R. Kellermayr

Eine Möglichkeit der Weiterbildung bieten so genannte WBTs (Web Based Trainings) statt. Diese gestatten es, mit geringem Aufwand viele Personen einzubeziehen und auch die Absolvierung der Schulung und der Tests automationsgestützt zu dokumentieren.

Wichtig ist allerdings, zumindest in größeren Unternehmen, zusätzlich auch Face-to-Face-Schulungen anzubieten. Diese erscheinen unerlässlich, da sie in hohem Maß geeignet sind, bei den Teilnehmer*innen die Bewusstseinsbildung für die Geldwäscheprävention zu fördern.

Idealerweise treten dabei der/die Geldwäschebeauftragte oder seine Mitarbeiter*innen als Trainer auf, sodass auch ein wünschenswerter persönlicher Kontakt zwischen Geldwäschebeauftragten und den übrigen Mitarbeiter*innen geschaffen werden kann.


Praxistipp: R. Kellermayr

Alle Mitarbeiter eines verpflichteten Unternehmens sollten jährlich geschult werden oder zumindest jährlich nachweisen, dass ihr Wissen auf dem aktuellen Stand ist.

Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitarbeiter, die unmittelbar in der Geldwäscheprävention tätig sind, einen weitergehenden und anspruchsvolleren Bedarf an Weiterbildung haben. Für sie erscheint es wohl am sinnvollsten, ihnen die Teilnahme an externen Fachseminaren im In-und Ausland zu ermöglichen.

Wichtig: Auch das Management des Unternehmens (Vorstand) sowie Mitarbeiter*innen der Revision sollten an AML-Weiterbildungsprogrammen teilnehmen. Zweckmäßigerweise wird dafür ein eigenes „Format“ vom Geldwäschebeauftragten zu entwickeln sein, das eine Zeit schonende und effiziente Informationsvermittlung bietet. Manche Verpflichtete tun dies, indem der AML-Beauftragte den Vorstandsmitgliedern ein speziell für sie kompiliertes Summary der Geldwäscheschulungsunterlagen zum Studium überreicht.


Praxistipp: R. Kellermayr

Sowohl der Einsatz externer Experten als auch die Schulung durch den Geldwäschebeauftragten haben ihre Rechtfertigung. Es sollte auf jeden Fall beachtet werden, dass die Durchführung von Schulungen durch eigene Mitarbeiter eine ganz besondere Wirkung hat. Im direkten Kontakt in Face-to-Face-Schulungen kann nämlich ein konstruktives Zusammenarbeitsklima gut gefördert werden. Schließlich wendet man sich nach einem Seminar mit Rückfragen lieber an eine Kollegin oder einen Kollegen, die man bereits in der Schulung persönlich kennengelernt hat.

Zur Ergänzung des internen Fachwissens kann es, insbesondere dort, wo sehr große Zahlen von Mitarbeitern zu schulen sind, auch sinnvoll sein, ergänzend externe Experten als Trainer einzusetzen.


Praxistipp: R. Kellermayr

Die inhaltliche Umsetzung liegt in der Regel beim eingesetzten Geldwäschebeauftragten. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Dokumente aktuell gehalten werden, dem rechtlichen Rahmen entsprechen und vor allem auch, dass die Führungsebene  über notwendige Änderungen informiert wird.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung liegt bei jener Person, die der Behörde als so genannter „§9-Verantwortlicher“ gemeldet wurde. In der Regel handelt es sich dabei um ein Mitglied der Führungsebene, welches auch zur Vertretung nach außen berufen ist.

Sofern gesetzlich nicht abweichend geregelt, erfolgt die Sanktionierung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die gesetzlich geregelten Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen bildet eine Verwaltungsübertretung und ist von der jeweils zuständigen Behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe der Strafen wird für die betroffenen Berufsgruppen individuell geregelt, kann aber bis hin zu 1.000.000,- Euro reichen.

Zu unterscheiden ist zwischen einem Verstoß im Einzelfall und schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen. Letzteres sind vor allem Versäumnisse im Bereich der Strategien, Kontrollen und Verfahren und können bis hin zu einem Geschäftsverbot führen.

Konkret können bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Der Berufsberechtigte wird aufgefordert, die als pflichtwidrig festgestellte Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  • öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Website der Behörde;
  • verhängen einer Geldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt;
  • verhängen eines vorübergehendes Verbots, die Geschäftsführung und Vertretung nach außen, einschließlich die Prokura, einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft auszuüben oder
  • die Suspendierung der Berufsberechtigung.

Die Behörde hat alle nach dieser Bestimmung rechtskräftig verhängten Maßnahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die betroffene Person ist darüber vorab zu informieren.

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
  • Bei gelegentlichen Transaktionen (individuelle Wertgrenzen beachten!);
  • Bei Verdacht auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder andere strafbare Handlungen;
  • Bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kunden-Identifikationsdaten.

Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers (sofern zutreffend), des Treuhänders und des Treuhänders und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen.

Bei gelegentlichen Geschäften/Transaktionen ab EUR 15.000,00 kommen Sorgfaltspflichten vor Durchführung des Geschäfts/der Transaktion zur Anwendung.

Ausnahme:

Im Falle der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten (also wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht) können Verpflichtete die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen. Auch hier gilt: die Verfahren müssen so rasch wie möglich abgeschlossen werden.

Dieser Aufschub betrifft lediglich die Überprüfung der festgestellten Angaben. Die Feststellung hat jedenfalls vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen.

Eine Geschäftsbeziehung ist jedes Handeln für Dritte, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen und bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein soll.

Auf gut Deutsch: Immer dann, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Kunde/die Kundin wiederkommt und ihre Dienstleistung wiederholt in Anspruch nehmen wird.

Eine dauerhafte Geschäftsbeziehung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Kundenkarten, Mitgliedsausweise oder Spielerkarten ausgestellt werden.

Eine der Sorgfalts- / Meldeverpflichtung unterliegende gelegentliche Transaktion ist eine Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung, die einen gesetzlich festgelegten Betrag (je nach Regelung: EUR 15.000,- bzw EUR 10.000,-) überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird.

Transaktionen hängen dann zusammen, wenn es zwischen den einzelnen Vorgängen eine unmittelbare Verbindung gibt, bzw wenn es keinen wirtschaftlichen Sinn ergibt die Transaktionen in getrennten Tranchen durchzuführen.

Ein klares Indiz dafür ist es, wenn der Kunde nach Rückfrage und Verweis auf die Sorgfaltsbestimmungen (zB.: Aufforderung zur Identifikation) beschließt, das Geschäft in mehreren Teiltransaktionen durchzuführen.

Beispiel: Eine Kundin möchte in einem Juweliergeschäft Wert- bzw Geschenkgutscheine im Wert von € 27.000,- kaufen. Nach der Aufforderung zur Ausweisleistung gibt sie an, es sich noch einmal zu überlegen. Kurze Zeit später kommt sie in Begleitung von zwei Freundinnen wieder und jede von Ihnen erwirbt Gutscheine in der Höhe von € 8.000.-

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität
  • Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Vorliegen von Treuhandschaften
    (= der Kunde muss gefragt werden, ob er in eigenem Namen/auf eigene Rechnung oder in fremdem Namen/auf fremde Rechnung handelt)

    • Ist der tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte ein anderer, so ist auch dessen Identität festzustellen und zu überprüfen.
  • Die Bewertung und ggf Einholung von Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung
  • erforderlichenfalls die Mittelherkunft

Nach Begründung der Geschäftsbeziehung sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung
  • Risikobasierte Aktualisierung der eingeholten Informationen

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den gesetzlichen Sorgfaltspflichten.

Natürliche Personen sind mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren: Als amtlicher Lichtbildausweis gilt ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Dokument, welches ein Lichtbild, den Namen, das Geburtsdatum, eine Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde beinhaltet.

Juristische Personen werden an Hand beweiskräftiger Urkunden identifiziert. Insbesondere sollen die getroffenen Maßnahmen geeignet sein, um die Eigentümer- und Kontrollstruktur des Auftraggebers zu verstehen.

Die Identitätsfeststellung hat vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Identität auch während der Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. Nämlich:

  • Wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist und
  • die Überprüfung den normalen Geschäftsablauf unterbrechen würde.

Eine nachträgliche Feststellung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sieht das Gesetz nicht vor!

Erst wenn ich als Verpflichtete*r überzeugt bin zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, ist die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erbracht.

Im Falle von komplizierten Unternehmensstrukturen müssen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.

Eine politisch exponierte Person ist eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen unter anderem:

  • Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
  • Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
  • Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
  • Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;
  • Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
  • Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
  • Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;

keine dieser genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.

ACHTUNG! Bei der Anwendung der Sorgfaltsverpflichtungen sind Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehende Personen von politisch exponierten Personen ebenso mit verstärkter Sorgfalt zu behandeln!

Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder anderen, ihnen nahestehenden Personen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um:

  • die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor eine Geschäftsbeziehung zu diesen Personen aufgenommen oder fortgeführt wird,
  • die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und
  • die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

Als spezifisches Risiko für politisch exponierte Personen wird insbesondere ein Bezug zu Korruption und Amtsdelikten zu betrachten sein.


Hier finden Sie weitere Informationen zu PEPs als Kunden

Können die erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. fortgeführt werden. Allfällige ausstehende Transaktionen dürfen nicht durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle in Erwägung zu ziehen.

Die Umsetzung der Anti-Geldwäsche-Maßnahmen erfolgt risikobasiert. In diesem Zusammenhang versteht der Gesetzgeber unter “Risiko” die Gefahr, dass Dienste eines Berufsberechtigten für Geldwäsche oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Durch eine risikobasierte Ausgestaltung der innerorganisatorischen Maßnahmen, der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sowie der Meldepflichten soll diese Gefahr verringert werden.

Das Herzstück des risikobasierten Ansatzes bildet die unternehmensinterne Risikoanalyse (dazu siehe oben). Sie ist auch die Grundlage, für die Einstufung des einzelnen Kunden in eine Risikokategorie. Ausgehend davon kann die Anwendung von Sorgfaltspflichten wie folgt gesteuert werden:

  • Anwendung allgemeiner Sorgfaltspflichten im Bereich des „normalen“ Risikos
  • Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten in Fällen des „hohen“ oder „sehr hohen“ Risikos
  • Anwendung verringerter Sorgfaltspflihten bei Kunden/Kundinnen mit „niedriger“ Risikoeinstufung

Wichtig: Auf prozessualer Ebene muss klar geregelt sein, welche konkreten Maßnahmen an die jeweilige Risikokategorie geknüpft sind. Also was die Anwendung „verstärkter Sorgfaltspflichten“ wirklich für die Mitarbeiter*innen bedeutet.

zB.: Sind zusätzliche Dokumente einzuholen? Ist die Mittelherkunft mittels Begleitunterlagen nachzuweisen? In welchen konkreten Abständen finden das Monitoring und die erforderlichen Updates statt…

Stellt ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, darf er in diesen Bereichen bzw gegenüber diesem Kunden vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten können jedoch nicht systematisch, sondern erst nach Prüfung des Einzelfalls zur Anwendung gelangen!

Verstärkte Sorgfaltspflichten sind in den folgenden Fällen anzuwenden:

  • Im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen (PEP)
  • Bei der Involvierung von (Dritt-)Ländern mit hohem Risiko (sog. Hochrisikoländer)
  • Bei der Durchführung von komplexe, ungewöhnlichen oder unplausiblen Transaktionen
  • Wenn der Verpflichtete aufgrund seiner eigenen Risikoanalyse ein hohes Risiko identifiziert

Die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten kann sich beispielsweise in folgenden Maßnahmen niederschlagen:

  • Einholung zusätzlicher Dokumentation / Begleitunterlagen
  • Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft
  • Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Begründung der Geschäftsbeziehung
  • Information der Führungsebene
  • Intensivierung des Monitorings
  • Verkürzung der Aktualisierungsintervalle

Ja, jeder Verpflichtete hat grundsätzlich eigene Compliance-Pflichten, unabhängig davon, ob und inwieweit auch andere an der Transaktion beteiligte Berater, Banken oder andere Berufsgruppen involviert sind, die selbständigen Compliance-Anforderungen unterliegen. Erleichterungen können die eingschlägigen gesetzlichen Regelungen bringen, wonach bei der Identifizierung auf bestimmte qualifizierte Dritte zurückgegriffen werden kann.

Folgende Aufgaben dürfen für die Erfüllung der notwendigen AML-Maßnahmen an Dritte (weiter: Auslagerungsdienstleister) ausgelagert werden:

  • Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers
  • Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertreters des Auftraggebers.

Eine Auslagerung von mit der Risikoanalyse in Zusammenhang stehenden Maßnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Ebensowenig kann Verantwortung für die Erstattung von Verdachtsmeldungen an Dritte übertragen werden.

Wichtig: Wird ein Auslagerungsdienstleister in Anspruch genommen, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausübung der Sorgfaltspflichten dennoch beim Verpflichteten! Weiters müssen Verpflichtete sicherstellen, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.

Der Verpflichtete hat die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren wenn er bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.

Insbesondere betrifft dies den Verdacht, dass eine versuchte, bevorstehende oder laufende Transaktion

  • der Geldwäsche (§ 165 StGB) dient,
  • der Vermögenswert aus einer in § 165 StGB aufgelisteten Vortat stammt oder,
  • in Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) oder
  • einer terroristischen Straftat (“ 278c StGB) oder der Terroismusfinanzierung (§ 278d StGB) steht.

Eine Verdachtsmeldung sollte jedenfalls den folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Beschreibung des relevanten Sachverhalts (Verdachtsmomente, Begleitumstände)
  • Übermittlung von Begleitdokumenten (isbes.: Identifikations- und Transaktionsdaten)
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners

Nähere Information zur Geldwäscheverdachtsmeldung finden Sie auf der Seite des Bundeskriminalamtes (klick hier).

Einen Artikel mit weiterführenden Informationen zu goAML finden Sie auch hier.

Verpflichtete haben der Geldwäschemeldestelle auf schriftliches Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich scheinen.

Bei Verpflichteten, die Berufsgeheimnissen unterliegen (insbesondere rechtsberatende Berufe) trifft dies nur insoweit zu, sofern es sich um „geldwäschegeneigte Geschäfte“ handelt und der Auskunftserteilung keine verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen.

Jede eingehende Verdachtsmeldung wird von der FIU (Geldwäschemeldestelle) entgegengenommen und analysiert. Diese Analyse umfasst die Einholung weiterführender Informationen, die Überprüfung in unterschiedlichen Datenbanken und wenn erforderlich auch die Einleitung internationalen Schriftverkehrs.

Wird der Verdacht auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung weiter erhärtet, so leitet die Geldwäschemeldestelle den von Ihnen übermittelten Sachverhalt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.

Kann der Verdacht nicht weiter erhärtet werden, wird die Verdachtsmeldung nach Analyse „ad acta“ gelegt und dann reaktiviert, wenn zusätzliche Erkenntnisse einlangen.

Dieser Prozess kann, je nach Komplexität des Falles, einige Tage, Wochen oder sogar Monate in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kann fallbezogenes Feedback in den meisten Fällen nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Reaktionsfrist erfolgen.

Grundsätzlich haben Verpflichtete nach Abgabe einer Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen. Sie sind jedoch berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages (bzw. Werktages) nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

Das bedeutet, dass Sie die Transaktion am übernächsten Tag nach der Meldung durchführen dürfen, sofern Sie die Geldwäschemeldestelle um eine Rückmeldung gebeten haben.

In vielen Fällen werden Sie innerhalb dieses Zeitraumes kein Feedback erhalten. Wie Sie damit umgehen können, lesen Sie hier.

Der Berufsberechtigte darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte über die Erstattung einer Verdachtsmeldung in Kenntnis setzen.

Verdachtsmeldungen mit steuerlichem Hintergrund werden nach der Analyse durch die Geldwäschemeldestelle dem Bundesministerium für Finanzen und in weiterer Folge dem zuständigen Finanzamt übermittelt, um die Vortatermittlung durchzuführen.


Praxistipp: H. Wiesenfellner

Verdachtsmeldungen, die mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen werden zuerst durch die Geldwäschemeldestelle analysiert und zur weiteren inhaltlichen Bearbeitung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVT – künftig: DSN – Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst) übermittelt.

Auch nach Weiterleitung erfolgt die weitere Kommunikation zu der erstatteten Verdachtsmeldung ausschließlich im Wege der Geldwäschemeldestelle.

Die meisten Gesetze sehen eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren vor.

Die Aufbewahrungsfrist nach dem FM-GwG beträgt 10 Jahre.

  • Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind
  • Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Die Bestimmungen der DSGVO bleiben in der Praxis daher davon unberührt. Die Bestimmungen des DSG2020 sind zu beachten.

Verpflichtete haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an eine geeignete Stelle zu melden.

Als „geeignete Stelle“ wird in der Praxis in der Regel der Geldwäsche- oder Compliancebeauftragte oder ein Mitglied des Leitungsorgans eingesetzt.

Die Idee dahinter ist es, dass Mißstände unternehmensintern behoben werden können. Ein gut funktionierendes Hinweisgebersystem gibt dem Unternehmen also die Möglichkeit, früh von Verstößen innerhalb des eigenen Unternehmens zu erfahren und diese zu beseitigen.


Nähere Informationen zu den Hintergründen des Whistleblowing finden Sie hier.

Ja.

Der Gesetzgeber verpflichtet sowohl Behörden als auch Verpflichtete zur anonymen Entgegennahme von Hinweisen.

Die Behörde nutzt eingegangene Hinweise um mögliche Mißstände zu erkennen und Verfahren gegen die gemeldeten Unternehmen einzuleiten. Ihr eigenes Hinweisgebersystem soll dieser Untersuchung zuvorkommen und Ihnen die Chance einräumen, intern auf mögliche Verstöße zu reagieren.


Nähere Informationen zu den Hintergründen des Whistleblowing finden Sie hier.

Grundsätzlich ja.

Sie müssen jedoch sichergehen, dass ihre Mitarbeiter*innen allfällige Hinweise tatsächlich anonym abgeben können. Sie dürfen also weder beim Zugang zur Box beobachtet werden, noch an der Handschrift erkannt werden.


Nähere Informationen zu den Hintergründen des Whistleblowing finden Sie hier.

Es gibt einige Unternehmen, die Lösungen für interne Hinweisgebersysteme anbieten. Die Funktionen sind sehr unterschiedlich – von der bloßen anonymisierung von Emails bis hin zu umfangreichen Kommunikationsmöglichkeiten in beide Richtungen.

Auch ich habe ein Hinweisgebersystem für den schlanken Bedarf (und die schlanke Brieftasche :-)) entwickelt. Details dazu finden Sie hier.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die EU eingeführt oder aus der EU verbracht werden, wurde die FATF-Sonderempfehlung IX umgesetzt. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.

In Österreich sind, neben Bargeld, auch Gold und andere Edelmetalle beim Zollamt (Grenzübertritt nach FL od CH, oder am jeweiligen Flughafen) anzumelden.

Diese Meldepflicht gilt jedoch nur beim Überschreiten einer EU-Außengrenze! Transporte von Bargeld oder Edelmetallen innerhalb der EU sind nicht nachvollziehbar.


Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, § 17b Abs. 1 ZollR-DG

Eine Anmeldung kann mittels des Formulars ZA 292 durchgeführt werden.


Praxistipp: H. Wiesenfellner

Jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss diesen Betrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die EU einreist oder aus der EU ausreist, anmelden.


Praxistipp: H. Wiesenfellner

Die fünfte Geldwäsche-Richtlinie (5. EU-GW-RL) sieht vor, dass Handelsplattformen die Kryptowährungen in FIAT Währungen (Zahlungsmittel) tauschen, den GW-Bestimmungen. unterliegen.

Künftig werden also auch diese Anbieter zur Erfüllung der Sorgfaltsverpflichtungen aufgefordert sein.

Zusätzlich ist in Art. 47 (1) der 5. EU-GW-RL eine Registrierungspflicht für Tradingplattformen und für Wallet Anbieter verankert.

Diese Bestimmungen sind in Österreich jedoch noch nicht in Kraft. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ist der 10.01.2020.


Quelle: 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie

  • Das Mining sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ohne Umsatzsteuer.
  • Der Kauf und Verkauf unterliegt der Spekulationsbesteuerung. Wenn also der Unterschiedsbetrag (Saldo) innerhalb eines Jahres mehr als 440 Euro (Freigrenze) beträgt, wird dieser Gewinn zu einem Teil der Steuerbemessungsgrundlage.

Praxistipp: H. Wiesenfellner

Seit der Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 165 StGB) sind alle mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlungen vortatstauglich.

In Bezug auf das Finanzstrafgesetz (FinStrG) bedeutet das, dass alle Delikte die mit über einem Jahr ausschließlicher Freiheitsstrafe bedroht sind Geldwäsche-Vortaten darstellen, sofern gerichtliche Zuständigkeit besteht.

Dies ist gem. § 53 Abs 1 und 2 FinStrG insbesondere dann der Fall, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag 100.000 bei Steuerdelikten und 50.000 bei Zolldelikten übersteigt.

potentielle vortatrelevante Sachverhalte:

  • Eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wird wissentlich nicht (richtig) abgegeben.
  • Vermietungseinkünfte werden vorsätzlich nicht angegeben.
  • Eine natürliche Person verfälscht vorsätzlich ihre Jahreserklärung nicht bekannt (Schwarzarbeit/Pfusch).
  • Umsätze eines Unternehmens werden vorsätzlich verschwiegen.

Als Faustregel gilt dabei: Ist die Person zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet, genügt der bedingte Vorsatz um eine Geldwäsche-Vortat zu begehen. Bei nicht verpflichteten Personen ist Wissentlichkeit erforderlich.


Quellen: § 165 StGB, § 53 FinStrG

Ja. Gemäß § 18 FM-GwG und § 17c Abs 2 ZollR-DG unterliegen die Abgabebehörden des Bundes und die Zollbehörden einer Meldeverpflichtung an die Geldwäschemeldestelle.


Quellen: § 18 FM-GwG, § 17c Abs 2 ZollR-DG

  • Zahlungen von dritter Seite
  • Zahlungen aus/in ein Offshoregebiet
  • Karussell-Kettenbetrug MwSt.- (anfällig insbesondere in den Bereichen: Mineralöl, Gold-Edelmetall, Alt-Buntmetall, Handy, Computer-Chips)
  • Unübliche Rohaufschläge
  • Explodierende Umsätze
  • Verwendung von Kryptowährungen

Praxistipp: H. Wiesenfellner

  • „angezogener“ Kunde/Klient
  • Mangelnde Sprach/Fachkenntnisse
  • Bargeldintensives Unternehmen
  • Betriebsort in einem „Briefkasten“ oder bei einem Service-Provider

Praxistipp: H. Wiesenfellner