Praxistipp: Was tun, wenn die FIU nicht reagiert?

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich dürfen Verpflichtete nach Abgabe einer Verdachtsmeldung Transaktionen durchführen, sofern sich die Geldwäschemeldestelle (FIU) nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist nicht zur geplanten Transaktion äußert. Doch welche Möglichkeiten der Äußerung gibt es? Und was bedeutet das für das Schicksal der Geschäftsbeziehung?

Vorweg: Es ist schwierig, in der Vielzahl möglicher Fälle eine einheitliche Empfehlung abzugeben. Und das Nachstehende spiegelt auch lediglich meine persönliche Meinung als Expertin wieder. In der Praxis ist diese Frage jedoch eine der relevantesten und gleichzeitig schwierigsten. Daher versuche ich sie hier zu beantworten.

Die unangenehme Nachricht zuerst.

Generell gilt, dass geschäftsbezogene Entscheidungen ausschließlich durch den Verpflichteten selbst getroffen werden können.

Sie werden also, zumindest so die Erfahrung aus Österreich, von der Geldwäschemeldestelle niemals die Empfehlung bekommen eine Geschäftsbeziehung zu beenden, oder die explizite Erlaubnis zur Weiterführung derselben. Somit bleiben rein faktisch als Rückmeldung die beiden Optionen: “Verschweigen” oder “Transaktionsverbot”, also eine Anordnung, die bevorstehende Transaktion nicht durchzuführen. Während beim Transaktionsverbot alles klar ist, ist eine weitere, für Sie vermutlich weniger aussagekräftige Information, dass die Verdachtsmeldung in Bearbeitung ist. Somit wissen Sie zwar, dass an dem Sachverhalt etwas dran sein dürfte, die Frage wie Sie mit dem Kunden im Tagesgeschäft umgehen bleibt jedoch ungeklärt. Problematisch dürfte für Sie auch die Variante des “Verschweigens” sein. Insbesondere dann, wenn der Kunde weiterhin regelmäßig auffällige Transaktionen durchführt.

Wann sollen Sie also weiterhin melden, aber den Kunden behalten und wann sollten Sie die Geschäftsbeziehung beenden. Gibt es auch Konstellationen, in welchen die Geschäftsbeziehung weiterhin bestehen bleibt und keine weitere Meldung notwendig ist?

Hier für Sie die Ratschläge aus meiner Praxis:

  • Definieren Sie einen Standardprozess für den Ablauf nach der Verdachtsmeldung. Welche Kriterien führen zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung? Unter welchen Voraussetzungen darf sie weitergeführt werden? Wie lange warten Sie auf die Rückmeldung? Was passiert in dem (leider wahrscheinlichen) Fall, dass keine Rückmeldung erfolgt?
  • Prüfen Sie die Kundenbeziehung in ihrer Gesamtheit. Es macht ex-post keinen guten Eindruck, wenn Sie regelmäßig Verdachtsmeldungen erstatten, aber die Kundenbeziehung dennoch aufrecht erhalten. Sie müssen sich entscheiden, wo ihre Schmerzgrenze liegt.
  • Dokumentation, Dokumentation, Dokumentation. Sollten Sie eine Geschäftsbeziehung trotz Verdachtsmeldung weiterführen, dokumentieren Sie genau, warum das gestern noch verdächtige Verhalten nun doch nicht verdächtig ist.

ACHTUNG: Das Verschweigen der Geldwäschemeldestelle kann niemals das ausschlaggebende Kriterium sein. Es geht immer um das Verhalten des Kunden.

Sie sollten im Hinterkopf behalten, dass die meisten medial großen Ereignisse der vergangenen Jahre (Offshore-Leaks, Panama-Papers, der Danske Bank Skandal, der Russian Laundromat…) zahlreiche Verdachtsmeldungen ausgelöst haben. Während Behörden in diesen Fällen weniger Erklärungsbedarf haben (in der Regel fehlte es an einer erkennbaren/beweisbaren Vortat im Zeitpunkt der Verdachtsmeldung), bleibt das “Bummerl” immer bei den Kreditinstituten hängen, die die Transaktionen zum Teil trotz mehrfacher Meldungen immer wieder durchgeführt haben. Diese Situation sollten Sie nach Möglichkeit vermeiden.

Das sind jetzt natürlich nur rudimentäre Lösungsansätze für ein sehr großes Thema. Ich hoffe dennoch, dass der Artikel für Sie hilfreich ist und etwas mehr Klarheit in diese Fragestellung bringt. Für individuelle Fragen stehe ich Ihnen gerne wie gewohnt zur Verfügung.

PS.: Seit 01.04.2021 nimmt die Geldwäschemeldestelle Verdachtsmeldungen nur mehr über goAML entgegen. Eine Anleitung und weitere Informationen finden Sie hier.