EU-Geldwäsche Richtlinie

Die Europäische Union setzt die 40 Empfehlungen der FATF beinahe wortlautgleich in ihrer Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung um. Derzeit besteht die Richtlinie in der fünften Fassung. Letztere wurde im Mai 2018 angenommen. Der Umset­zungszeitraum für die Mitglied­staaten wurde mit 10. Jänner 2020 festgelegt.

Die Intention der Europäischen Union ist es, durch eine umfassende Berück­sichti­gung der 40 Empfehlungen europaweit eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Mit­gliedstaaten ermöglicht, bei korrekter Umsetzung technische Compli­ance im Sinne der FATF zu erreichen und den Missbrauch innerstaatlicher Systeme für Zwecke der Geld­wäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die EU-Geldwäsche-Richtlinie ist daher in erster Linie eine Präventiv-Richtlinie und stellt nicht auf die Ver­besserung von Strafverfolgungs­systemen ab. Diese Funktion übernimmt die im Oktober 2018 beschlossene Richtlinie (EU) 2018/1673 zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche.


UPDATE: Im Juli 2021 präsentierte die Europäische Kommission ein “Anti-Geldwäsche-Paket“, mit welchem die Geldwäscheprävention erheblich umstrukturiert werden soll. Die Änderungen im Kurzüberblick:

  • Durch eine Verordnung soll eine neue Behörde (AMLA – Anti Money Laundering Authority) geschaffen werden. Ziel der neuen Behörde ist die Harmonisierung der Aufsicht mit Schwerpunkt auf länderübergreifend tätige Finanzdienstleister.
  • Teile der derzeitigen Geldwäsche-Richtlinie sollen in eine Verordnung überführt und somit unmittelbar anwendbar werden. Das trifft insbesondere alle operativ relevanten Bestimmungen, allem voran die Sorgfalts- und Meldepflichten.
  • Befugnisse der Behörden verbleiben in der Richtlinie (Künftig: 6. AMLD) und werden erweitert.
  • Die bisherige Bargeld-Transfer-Verordnung wird aktualisiert und durch Kryptowährungen ergänzt.

Nachstehend finden Sie die 5. EU-Geldwäsche als konsolidierte Fassung zum Download.

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