Wien
Wiener Wettengesetz (§§ 21 ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Magistrat der Stadt Wien
Strafhöhe:
- Geldstrafe bis 22.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen)
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro.
Burgenland
Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (§§ 2a ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Burgenländische Landesregierung
Strafhöhe: Ordnungsstrafen bis 2.180 Euro
Niederösterreich
NÖ Spielautomatengesetz 2011 (§§ 13a ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Niederösterreichische Landesregierung
Strafhöhe:
- Geldstrafe bis 20.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen)
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).
Steiermark
Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG (§§ 9 ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steiermärkische Landesregierung
Strafhöhe (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde):
- Geldstrafe bis 50.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen)
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro.
Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (§§ 21 ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steiermärkische Landesregierung
Strafhöhe (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde):
- Geldstrafe bis 50.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen)
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro.
Kärnten
Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG (§§ 9c und 12 Abs 1 Z 2 und 10)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Kärntner Landesregierung
Strafhöhe (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde):
- Geldstrafe bis 7.260
Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (§§ 19ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Kärntner Landesregierung
Strafhöhe (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde):
- Geldstrafe von 2.000,- bis 21.950,-
- Bei Nichteinbringung: Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen
Oberösterreich
OÖ Wettgesetz (§§ 8 und 14a)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Oberösterreichische Landesregierung
Strafhöhe: (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde)
- Geldstrafe bis 20.000 €
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).
OÖ Glücksspielautomatengesetz (§§ 8 und 14a)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Oberösterreichische Landesregierung
Strafhöhe: (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde)
- Geldstrafe bis 22.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen)
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).
Salzburg
Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG (§§ 24 ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Salzburger Landesregierung
Strafhöhe: (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde)
- Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen)
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) ansonsten
- bis zu einer Millionen Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).
Tirol
Tiroler Wettunternehmergesetz (§§ 27 ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Tiroler Landesregierung
Strafhöhe: (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde)
- Geldstrafe bis 25.000 €
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro.
Vorarlberg
Wettengesetz (§§ 9a ff)
Zuständige Aufsichtsbehörde: Vorarlberger Landesregierung
Strafhöhe: (Vollzug durch Bezirksverwaltungsbehörde)
- Geldstrafe bis 25.000 €
- bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretungen bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne (soweit sich diese beziffern lassen) oder
- bis zu einer Millionen Euro.
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