Schutzzweck des FM-GwG bei Betrug?

„FM-GwG hat keinen Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB“
(9 Ob 78/21t vom 17.2.2022)

Der OGH stellte klar, dass der frühere § 40 BWG der Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dient, und damit nur Allgemeininteressen. Die Bestimmung stellte keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar.

Der Inhalt der Verpflichtungen hat sich mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen FM-GwG im Wesentlichen nicht verändert. In einzelnen Punkten wurde nachgeschärft. Auch aus Erwägungsgrund 61 der 4. GWRL lässt sich nicht ableiten, dass Umsetzungsnormen des FM-GwG Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB für einzelne, insbesondere kundenfremde Geschädigte hätten.